Philips 27ce7695 User Manual
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Alla
für Ton- und
Die allgemeine Tor
11 Dezember 1970
vom 16. Dezember
Genehmigung durcl'
migung für Ton- ui
§§
1
und 2 des Gei
- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom
(veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234
1970) wrd unter Bezug au! Abschnitt Ш der
folgende Fassung der Allgemeinen (Beneh-
■ Fernseh-Rundfuakempfanger gemäß den
Izes über Fernmeldeanlagen ersetzt.
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Genehmigung für 'on- und Fernseh-Rundfunkempfanger
1. Die Errichtung ui
funkempfängern
Fernmeldeanlage
17.3.77 (BGBL
2 Ton- und Fernsi
nehmigungsind
über Fernmeldei
empfänger zugel
weisen und zun*
•*)
Sichtbarmachen
bestimmt sind. Zi
mit ihm fest verl
mehrere Geräte
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Außer für den Егт)]
und Fernseh-Rui
migung der Deui
zwecke zusatzli
der Betneb von Ton- und Fernseh-Rund-
verden nach §§ 1 und 2 des Gesetzes über
n in der Fassung der Bekanntmachung vom
459) allgemein genehmigt.
h-Rundfunkempfänger im Sinne dieser Ge-
F^unkanlagen gemäß § i Abs. 1 des Gesetzes
z
nlagen. die ausschließlich die für Rundfunk-
: assenen Frequenzabstimmberejche *) auf-
Aufnehmen und gleichzeitigen Hör- oder
ЮП Ton- oder Fernseh-Rundfunksendungen
Empfänger gehören auch eingebaute oder
indene Antennen sowie bei Unterteilung In
íce funktionsmäßig zugehörenden Geräte,
pfang von Rundfunksendungen dürfen Ton-
irjdfunkempfänger nur mit besonderer Geneh-
ifschen Bundespost für andere Fernmelde
benutzt werden.
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c
1
In den Empfänge eingebaute oder sonst mit ihm verbundene
Zusatzgeräte (z.B. Ultraschallfernmeldeanlagen. Infrarotfern-
meldeanlagcn) w irden von dieser Genehmigung nicht erfaßt
(ausgenommen d e Einrichtungen zum Empfang des Verkehrs
rundfunks). Desg eichen sind andere technische Empfänger
eigenschaften, dl
i
über den eigentlichen Zweck eines Rund
funkempfängers hinausgehen (z.B. zum Empfang anderer
Funkdienste, für ±e Wiedergabe im Rahmen von Textüber-
tragungsverfahre i). hierdurch nicht genehmigt Hierfür gelten
besondere Rege ungen.
6 1 -
Diese Genehmigung
1. Ton- und Fernsi
geltenden Techn
Rundfunkempfäni i
müssen den für si
Vorschnften geni
Änderungen der
des Bundesmmid
veröffentlicht wer li
genommenen Toi i-
gekommen werd^i
funkempfänger ai
Serienmäßig her^<
fänger müssen zi
Vorschriften ents
kennzeichnet seii i
elektrische und m
Strahlenschutzbe
2. Ton- und Femse i-
oder nichtortsfe^i
-Verteilanlagen o
Rahmen der Beäi
anlagen mit Draht <
Auf demselben G i
dürfen Ton- und
Geräten oder so
Magnetaufzeichmli
verbunden werde i.
Bundespost gene ii
fen.
0 Til
Die räumliche Ki
Fernseh-Rundfunti
betreffenden Funi
emeine Genehmigung
Fernseh-Rundfunkempfänger
П.
wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:
i-Rundfunkempfänger müssen den jeweils
sehen Vorschriften für Ton- und Fernseh
er entsprechen. Eingebaute Zusatzgeräte
i
geltenden Bestimmungen und technischen
gen.
Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt
i^ers für das Post- und Fernmeldewesen
[en. muß bei schon errichteten und in Betrieb
und Fernseh-Rundfunkempfängem nach-
n,
wenn durch den Betrieb dieser Rund-
I dere elektrische Anlagen gestört werden,
lestellte Ton- und Femseh-Rundfunkemp-
Nachweis dafür, daß sie den Technischen
irechen, mit einem Zulassungszeichen ge-
**). Das Zutassungszeichen sagt über die
chanische Sicherheit und die Einhaltung der
timmungen nichts aus.
i-Rundfunkempfänger dürfen an ortsfesten
len Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,
ier
Kabelfernsehanlagen betrieben und im
itimmungen über private Drahtfernmelde
fernmeldeanlagen verbunden werden,
undstück oder innerhalb eines Fahrzeuges
Fernseh-Rundfunkempfänger mit anderen
istigen Gegenständen (z.B. Plattenspieler,
mgs- und -Wiedergabegeräten, Antennen)
I, sofern diese Geräte von der Deutschen
migt sind oder keiner Genehmigung bedür-
ibination von Funkanlagen mit Ton- oder
lempfängern ist nur dann zulässig, wenn die
anlagen je für sich genehmigt sind.
3. Mit Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern dürfen aufgrund
dieser Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks emp
fangen werden, also übertragene Tonsignale (Musik, Sprache)
und Fernsehstgnale (nur Bildinformationen) Andere Sen
dungen (z B. des Poltzeifunks, der öffentlichen beweglichen
Landfunkdienste. Datenübertragungen) dürfen nicht aufge
nommen werden, werden sie jedoch unbeabsichtigt emp
fangen. so dürfen Sie weder aufgezeichnet, noch anderen
mitgeteilt. noch für irgendwelche Zwecke ausgewertet wer
den. Das Vorhandensein solcher Sendungen darf auch nicht
anderen zur Kenntnis gebracht werden.
4. Durch Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger darf der Betrieb
anderer elektrischer Anlagen nicht gestört werden
5. Änderungen der Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger. die
die zulässigen Frequenzabstimmbereiche der Empfänger
erweitern, gehen überden Umfang dieser Genehmigung hinaus
und bedürfen vor ihrer Ausführung einer besonderen Geneh
migung der Deutschen Bundespost.
Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfänger betreibt, hat bei einer Änderung der
kennzeichnenden Merkmale von Ton- oder Fernseh-Rund-
funksendern (insbesondere bei Änderung des Sendeverfah
rens oder bei Frequenzwechsel) die ggf notwendig werdenden
Änderungen an dem Rundfunkempfänger auf seine Kosten
vornehmen zu lassen.
6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt. Rundfunkempfänger
und mit ihnen verbundene Geräte darauf zu prüfen, ob die
Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften
eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten
der Grundstücke oder Räume, in denen sich Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfänger befinden, zu den verkehrsübli-
chen Zeiten zu gestatten. Befinden sich die Rundfunkemp
fänger oder mit ihnen verbundene Geräte nicht im Verfügungs
bereich desjenigen, der die Empfänger betreibt, so hat er den
Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt zu diesen
Teilen zu ermöglichen,
i n .
Bei Funkstörungen, die nicht durch Mängel der Rundfunkemp
fänger oder der mit ihnen verbundenen Gerate verursacht werden,
können die Funkmeßdienste der Deutschen Bundespost zur
Feststellung der Störung in Anspruch genommen werden
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1. Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die örtlich
zuständige Oberpostdirekfon einem einzelnen Betreiber
gegenüber für einen bestimmten Rundfunkempfänger wider
rufen werden. Em Widerruf Ist insbesondere zulässig, wenn die
unter Abschnitt n aufgeführten Auflagen nicht erfüllt werden
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche
Bundespost anordnen, daß bei einem Verstoß gegen eine
Auflage ein Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger außer
Betrieb zu setzen ist und erst bei Einhaltung der Auflagen
wieder betrieben werden darf.
Oie Auflagen dieser Genehmigung können jederzeit ergänzt
oder geändert werden.
2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-
Rundfunkgenehmigung vom 11. Dezember 1970, sie gilt ab
I.Juli 1979.
Bonn, den 14 5.1979
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Haist
•) Siehe Technische Vorschnften für Ton- und Fernseh-Rund
funkempfänger. veröffentlicht Im Amtsblatt des Bundesmi
nisters für das Post- und Fernmeldewesen
•*) Für ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem
1. Juli 1979 errichtete und in Betrieb genommene Ton-Rund
funkempfänger wird die Kennzeichnung nicht verlangt